|
Was ist, wenn ich mehr will als eine Versorgung, die "ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig" ist?
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Dieser Anspruch bezieht sich auf eine "ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige" Versorgung, auch „Regelversorgung“ genannt. Den Aufpreis für Edelmetalle und Keramik sowie spezielle ästhetische oder funktionell hochwertige Versorgungen muss der Versicherte selber bezahlen.
Mit anderen Worten: Wer sich für eine Leistung entscheidet, die höherwertiger ist als die Regelversorgung, muss die Mehrkosten für diese „Mehrleistung“ selbst tragen. Noch ein weiteres Beispiel: Keramikschalen, auch Veneers genannt, verschönern die Schneidezähne. Sie tragen zu einem strahlenderen Lächeln bei, sind aber nicht aus medizinischer Sicht erforderlich. Daher übernehmen die gesetzlichen Kassen dafür keine Kosten. Bei Privat- oder Zusatz-Versicherten sieht es wieder anders aus: Hier bestimmen die Vertragsbedingungen den Anteil der Mehrkosten, die die Versicherung übernimmt.
Wie sind Rentner versichert?
Rentner unterliegen bei der Zahnersatz-Versicherung den gleichen Bedingungen wie gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Sie müssen ebenfalls 0,4 Prozentpunkte als gesonderten Beitrag entrichten.
Wie hoch ist der gesonderte Beitrag für Zahnersatz?
Arbeitnehmer müssen seit dem 1. Juli 2005 einen gesonderten Zahnersatz-Beitrag an die Krankenkassen entrichten. Er beträgt 0,4 Prozentpunkte. Außerdem müssen sie - ebenfalls seit Juli 2005 - einen Beitrag von 0,5 Prozentpunkten für Krankengeld zahlen. Insgesamt sind das also 0,9 Prozentpunkte mehr. Die Krankenkassen wurden im Gegenzug dazu verpflichtet, zum selben Zeitpunkt den Krankenkassenbeitrag um 0,9 % Prozentpunkte zu senken. Das heißt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen nun je 0,45 Prozentpunkte weniger Krankenkassenbeitrag zahlen. Verrechnet mit den anfangs genannten 0,9 Prozent für Zahnersatz und Krankengeld bleibt letztlich eine Mehrbelastung von 0,45 % für die Versicherten. Die Arbeitgeber werden um diesen Betrag entlastet.
Welche Regelungen gibt es für Sozialhilfeempfänger und Empfänger niedriger Einkommen?
Die bisherigen Härtefallregelungen bleiben erhalten. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf den doppelten Festzuschuss, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich entstandenen Kosten. Das bedeutet: Sie erhalten die Regelversorgung kostenfrei.
Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2005 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 966 Euro für Alleinstehende. Für Versicherte mit einem Angehörigen gelten 1.328,25 Euro und für jeden weiteren Angehörigen kommen zusätzlich 241,50 Euro hinzu.
Darüber hinaus gibt es eine gleitende Härtefallregelung. Sie ermöglicht, dass auch andere Versicherte einen über den Festzuschuss hinausgehenden zusätzlichen Betrag erhalten können. Die Höhe des zusätzlichen Zuschusses hängt von der Einkommenshöhe ab. Versicherte, deren Einkommen über der Zuzahlungsbefreiungsgrenze liegt, müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen die Zuzahlungsbefreiungsgrenze überschreitet. Der Zuschuss kann maximal bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses reichen. Beispiel: Wer als Alleinstehender 1.100 Euro verdient, liegt 134 Euro über der Zuzahlungsfreiungsgrenze (966 Euro) und muss daher für die Regelversorgung maximal 402 Euro (3 x 134 Euro) an Eigenbeteiligung leisten. |
zum Anfang |
|