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Wie sehen die Bonusregelungen aus?
Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-System angepasst. In § 55 Absatz 1 SGB V werden die Bonusregelungen normiert: Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Und wer diese für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält sogar einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss. So erhöht sich zum Beispiel ein Festzuschuss in Höhe von 200 Euro auf 240 Euro (um 20 Prozent) oder auf 260 Euro (um 30 Prozent).
Daraus folgt, dass auch mit der Einführung der befundbezogenen Festzuschüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gleich hohe Bezuschussung wie bislang durch die Krankenkassen gewährleistet ist, nämlich 60 bis 65 Prozent zu den Kosten für die jeweilige Regelversorgung.
Wie ist es bei Kindern mit dem Bonus?
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Das gilt auch für notwendigen Zahnersatz. Dennoch sollten auch Kinder schon ein Bonusheft führen. Für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gibt es ein spezielles Vorsorge-Programm, das unterschiedliche Aktivitäten zur Verhütung von Zahnerkrankungen beinhaltet. Es erfordert von den Kindern und Jugendlichen zweimal im Jahr einen Besuch beim Zahnarzt. Die Untersuchung bzw. die Prophylaxe-Maßnahme ist an einen festgelegten Zeitrhythmus gebunden. Die Kosten für diese Vorsorgebehandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. |
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