Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss als oberstes Entscheidungsgremium der Selbstverwaltung errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt damit weitgehend den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches V stets zu beachten.
Die Selbstverwaltung ist das tragende Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht eine gemeinsame Entscheidungsfindung von Versicherten, Leistungserbringern und Krankenkassen hinsichtlich der gesetzlichen Versorgungsaufgaben im Gesundheitswesen.
Struktur des G-BA
Die Entscheidungen des G-BA werden im Beschlussgremium (auch: Plenum) getroffen und als Richtlinie an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitergeleitet. Nach Freigabe des BMG treten die Richtlinien verbindlich in Kraft.
Die Richtlinien des G-BA setzen Qualitäts- und Leistungsstandards hinsichtlich der Versorgung von gesetzlich Versicherten im deutschen Gesundheitswesen. Die Beratungen und Beschussfassungen des Plenums werden in den Unterausschüssen des G-BA vorbereitet.
Die Unterausschüsse bereiten hierfür Beschlussempfehlungen bzw. -entwürfe vor. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich.
Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung
Hauptaufgabe des Unterausschusses (UA) Zahnärztliche Behandlung ist die Ausarbeitung von Beschlussentwürfen in Form von Richtlinien über die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie über kieferorthopädische Behandlung.
Die folgenden Richtlinien regeln u. a. die vertragszahnärztliche Behandlung und sind somit auch für die Erstellung zahntechnischer Leistungen im gewerblichen Dentallabor von Bedeutung:
- Kieferorthopädie-Richtlinie - vollständiger Titel: „Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung“
- Zahnersatz-Richtlinie - vollständiger Titel: „Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen“
- Festzuschuss-Richtlinie - vollständiger Titel: „Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach den §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind“
Im UA Zahnärztliche Behandlung wird außerdem über die konkreten Anforderungen einer adäquaten Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitäts-management-Richtlinien) beraten.
Beteiligungsrechte des VDZI im G-BA
Vor einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die im Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung entworfenen Richtlinien ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des VDZI ist in die jeweilige Entscheidung einzubeziehen.
Der VDZI gilt als stellungnahmeberechtigte Organisation
- bei der Beratung und Erstellung der Zahnersatz-Richtlinie und der Kieferorthopädie-Richtlinie, die für den Patienten eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung definieren
- bei der Erstellung der Festzuschuss-Richtlinie und damit bei der Festlegung der Regelversorgungen
- bei der Beratung und Entscheidung über die Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) in der zahnärztlichen Versorgung
- bei der Beratung und Entscheidung über Qualitätskriterien für die Versorgung mit Zahnersatz, soweit zahntechnische Leistungen berührt werden