Neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) –Impfpflicht bei Tätigkeit in der Zahnarztpraxis
12.01.2022
Am 12. Dezember 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten.
Alle in § 20a Abs. 1 IfSG gennannten tätigen Personen müssen bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen Covid-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen.
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Zahnarztpraxen
Nach § 20a IfSG fallen Zahnarztpraxen explizit unter die Reglung (§ 20a Abs. 1 S. 1 Lit h IfSG), dies umfasst alle dort tätigen Personen und ist unabhängig von Anstellungsverhältnis o.ä. zu sehen, sondern faktisch, wenn die Tätigkeit nicht nur zeitlich ganz vorübergehend ist (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum).
D.h. der Zahntechniker der in der Praxis tätig wird, fällt regelmäßig ebenfalls unter die Regelung.
Gewerbliche zahntechnische Labore
Das gewerbliche zahntechnische Labor selbst ist in der Aufzählung des § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG nicht enthalten und fällt u. E. nach mangels Patientenkontakt auch nicht ableitbar unter die Regelung.
Die Regelung in § 20a IfSG gilt bis zum einschließlich 31. Dezember 2022.
Hinweis zur Testpflicht:
Die Testpflicht nach § 28b Absatz 2 in Verbindung § 23 Absatz 3 IfSG für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher – als Besucher gelten auch Boten von Dentallaboren und Zahntechniker – der aufgeführten Einrichtungen (u.a. Zahnarztpraxen) bleibt bestehen.