Die Satzung des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (Bundesinnungsverband)
(in der ab dem 27. November 2019 geltenden Fassung) gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 2. Juni 1972 in Kassel, zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung am 26./27. November 2019 in Berlin
Diese Satzung genehmigte der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit Bescheid
vom 12. Dezember 1972 aufgrund des § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 80 der Handwerksordnung. Die letzte Satzungsänderung wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Schreiben vom 20. Januar 2020 genehmigt.
§ 1: Name, Sitz
(1) Der Verband führt den Namen:Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (Bundesinnungsverband).
Als Abkürzung des Namens gelten die Buchstaben VDZI.
Sitz des Verbandes ist Berlin.
Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verband ist eine juristische Person des privaten Rechts, er wird mit Genehmigung der Satzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde rechtsfähig.
§ 2: Fachgebiet
Das Fachgebiet des Bundesinnungsverbandes umfasst das Zahntechniker-Handwerk.
§ 3: Aufgaben
(1) Der Verband hat die Aufgabe:
- die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Zahntechniker-Handwerks wahrzunehmen,
- die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten,
- Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, zu schaffen oder zu unterstützen,
- die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu fördern,
- Tarifverträge abzuschließen,
- die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse zu unterstützen.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
§ 3 a: Weitere Aufgaben
(1) Der Verband schließt Vereinbarungen über ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V.
(2) Ebenso übernimmt der Verband die weiteren Aufgaben, die sich aus dem SGB V und den nach Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen, etwa die Bildung von Schiedsämtern, ergeben.
(3) Soweit die Vergütung für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker über den Verband abgerechnet wird, legt der Vorstand die Termine für die Einreichung der Abrechnung und die Auszahlung der Vergütung fest. Der Beschluss hierüber ist im offiziellen Mitteilungsorgan des Verbandes bekanntzumachen. Vor Auszahlung der Vergütung werden die Verwaltungskostenbeiträge abgezogen. Diese werden der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Innungen des Zahntechniker-Handwerks können auf Antrag Mitglied des Verbandes werden.
(2) Selbständige Handwerker, die mit dem in § 2 genannten Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, sind berechtigt, dem Verband als Einzelmitglied beizutreten, wenn die Handwerksinnung, in ihrem Gebiet dem Verband nicht angeschlossen ist oder wenn eine Handwerksinnung nicht besteht.
(3) Personen, die sich um die Förderung des Verbandes oder des von ihm umfassten Handwerks besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. An den Mitgliederversammlungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Personen, Institutionen und Firmen mit eigener Rechtspersönlichkeit können dem Verband als fördernde Mitglieder angehören. Näheres wird durch vertragliche Bestimmungen zwischen Verband und forderndem Mitglied geregelt. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zu besonderen Beratungspunkten herangezogen werden. Sie haben das Recht, vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Erklärungen abzugeben.
§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag, sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss, bei Einzelmitgliedern endet sie ferner mit dem Tod, der Löschung aus der Handwerksrolle oder dem Wiedereintritt bzw. der Gründung der Handwerksinnung in ihrem Gebiet.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Bundesinnungsverband kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen. Er muss mindestens 6 Monate vorher dem Vorstand schriftlich per Einschreiben angezeigt werden. In besonderen berufspolitischen Ausnahmefällen kann auf Antrag des Vorstandes und mit Zustimmung von ¾ (in Worten: drei Viertel) der vertretenen Stimmen der Mitgliederversammlung die Frist auf 45 (in Worten: fünfundvierzig) Tage verkürzt werden. Zu der Versammlung des Mitgliedes, in der über den Austritt aus dem Bundesinnungsverband beschlossen werden soll, ist der Bundesinnungsverband rechtzeitig einzuladen und ihm Gelegenheit zu geben, an der Aussprache teilzunehmen.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
- gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse des Verbandes nicht befolgen,
- mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als 1 Jahr im Rückstand geblieben sind.
(4) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(5) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem Bundesinnungsverband ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.
§ 6: Ausgeschiedene Mitglieder
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen. Die finanziellen Verpflichtungen und vertraglichen Verpflichtungen, welche dem Verband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Das gleiche gilt für die Einzelmitglieder im Rahmen ihrer besonderen Stellung innerhalb des Verbandes.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Organe zu benutzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken, die Satzung einzuhalten sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen.
§ 8: Wahl- und Stimmrecht
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist der jeweilige Vertreter der dem Verband gemäß § 4 angeschlossenen Innung bzw. der Einzelmitglieder oder im Falle der Verhinderung deren jeweilige Stellvertreter.
(2) Der jeweilige Vertreter jeder Mitgliedsinnung und ihre Stellvertreter werden nach der Satzung des Mitgliedes von diesem gewählt.
(3) Die Vertreter der Einzelmitglieder und ihre Stellvertreter werden grundsätzlich auf 3 Jahre in einem besonderen Wahlvorgang mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl findet unter Leitung des Präsidenten des Verbandes (§ 15 Abs. 1) statt, der Ort und Zeit der Wahl bestimmt und das Wahlverfahren regelt.
§ 9: Vertretung der Innungen und Einzelmitglieder
(1) Bis zu 25 Mitgliedsbetrieben erhält die Innung für die Mitgliederversammlung eine Stimme. Für je weitere 25 Mitgliedsbetriebe erhält die Innung für die Mitgliederversammlung eine weitere Stimme. Je eine zusätzliche Stimme steht der Innung zu, wenn ihre Mitgliederzahl eine durch 25 teilbare Zahl um mehr als 12 übersteig.
(2) Die Einzelmitglieder haben zusammen einen Vertreter. Hat der Verband mehr als 25 Einzelmitglieder, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Zahl der Stimmen hat der Vorstand des Bundesinnungsverbandes alljährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes festzustellen. Treten nach dieser Festsetzung im Laufe eines Jahres neue Mitglieder dem Bundesinnungsverband bei, wird für diese die Stimmenzahl bei der Neuaufnahme festgesetzt; bei Einzelmitgliedern findet eine Wahl von weiteren Vertretern abweichend von § 8 Abs. 3 nur statt, wenn die Zahl von 25 Neuaufnahmen erreicht ist. Das Mandat endet mit dem Mandat der gemäß § 8 Abs. 3 gewählten Vertreter. Veränderungen der Mitgliederzahl der Mitgliedsinnungen, die sich nach der Festsetzung der Stimmenzahl im Laufe eines Jahres ergeben, werden im nächsten Jahr berücksichtigt.
(4) Die Stimmabgabe kann nur einheitlich durch den entsandten und bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
§ 10: Organe
Die Organe des Verbandes sind
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand,
- Die Ausschüsse.
§ 11: Mitgliederversammlung
(1) Die Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder bilden die Mitgliederversammlung des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Maßnahmen über die Verbesserung und Sicherung der wirtschaftlichen Situation des Zahntechniker-Handwerks in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsausschusses und der Fachbereiche,
- a) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
d) die Auswahl der Person des Geschäftsführers bzw. des Generalsekretärs,
e) die Anlage des Vermögens,
f) die Aufnahme von Darlehen, - die Festsetzung des Entgeltes für die Benutzung der Einrichtungen des Verbandes,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.
§ 12: Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder der Vorstand sie beschließt.
Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der Stimmen der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beim Vorstand beantragt wird. Wesentliche Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern 4 Wochen vor Zusammentritt der Versammlung zuzusenden; die Textform (§ 126b BGB) ist hierbei ausreichend.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes (Präsident) lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet die Mitgliederversammlung.
Diese wählt aus ihrer Mitte für die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter und seine zwei Stellvertreter. Diese bilden die Leitung der Mitgliederversammlung.
Für die Wahl des Versammlungsleiters und seiner Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit weitere Wahlgänge erfolgen.
Der Versammlungsleiter oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Sofern ein Stellvertreter nicht anstelle des Versammlungsleiters die Versammlung leitet, unterstützen beide Stellvertreter den Versammlungsleiter.
Die Abwesenheit der die Versammlung nicht leitenden Mitglieder der Versammlungsleitung ist unschädlich.
Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung der gesamten Versammlungsleitung leitet der Vorsitzende des Vorstandes (Präsident), sein Stellvertreter (Vizepräsident) oder ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes (Präsident) und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist binnen 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen; die Textform (§ 126b BGB) ist hierbei ausreichend. Ist dieser Termin nicht einzuhalten, sind die Gründe hierfür innerhalb der 6-Wochenfrist den Mitgliedern in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.
§ 13: Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der §§ 27 und 28 mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.
(2) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Bundesinnungsverbandes handelt, mit Zustimmung von drei Viertel der vertretenen Stimmen vom Versammlungsleiter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 14: Durchführung der Wahlen
(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, ist ein neuer Wahlgang auf einen späteren Termin zu verlegen, über den sofort zu beschließen ist.
Wahlen durch Handzeichen sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Berechtigung des Einspruchs entscheidet der Vorstand.
§ 15: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), dessen Stellvertreter (Vizepräsident) und drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln und absoluter Mehrheit gewählt. Fällt bei der ersten Wahl die absolute Stimmenzahl nicht auf eine Person, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Konnten im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten die gleiche Höchststimmenzahl erreichen, findet die engere Wahl zwischen diesen Kandidaten statt. Bringt der zweite Wahlgang keine Mehrheit für einen Kandidaten, findet ein dritter Wahlgang statt. Ergibt sich auch daraus keine Mehrheit für einen Kandidaten, entscheidet die Mitgliederversammlung über weitere Wahlgänge oder Vertagung.
(3) Die drei weiteren Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl findet in der Form statt, dass jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu drei verschiedene Namen auf den Stimmzettel schreibt. Sind mehr als drei Namen eingetragen, ist der ganze Stimmzettel ungültig. Gewählt sind die drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Haben sich durch Stimmengleichheit mehr als drei Personen qualifiziert, findet ein zweiter Wahlgang unter den Personen statt, welche die wenigsten Stimmen erhielten. Das Verfahren entspricht sinngemäß dem des ersten Wahlgangs.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Vertreters der Mitglieder, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind der zuständigen Aufsichtsbehörde binnen einer Woche unter Angabe von Name, Wohnsitz und Handwerkszweig der Gewählten mitzuteilen.
(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 16: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende lädt rechtzeitig zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können auch im Rahmen von Telefon- und Videokonferenzen (mediale Vorstandssitzungen) gefasst werden.
(3) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Im Falle einer medialen Vorstandssitzung ist die Niederschrift den Vorstandsmitgliedern zeitnah zu übersenden; die Textform ist hierbei ausreichend.
§ 17: Vertretung des Verbandes
(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Willenserklärungen, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen zwei Unterschriften tragen. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(3) Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet der Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied. Im Übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs einem Geschäftsführer für seinen jeweiligen Aufgabenbereich allein überlassen werden.
(4) Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(5) Der Vorstand führt den Verband. Er bereitet die Verhandlung der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.
§ 18: Entschädigung und Auslagen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Ausschüsse und der Fachbereiche bzw. der Projektgruppen versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt.
(2) Für bare Auslagen und Zeitaufwand wird Ersatz und Entschädigung nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließenden Sätzen gewährt.
Den Mitgliedern des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessene Entschädigungen gewährt werden.
§ 19 : Hauptausschuss
(1) Jede Mitgliedsinnung entsendet jeweils einen Vertreter in den Hauptausschuss. Der Vorsitzende des Hauptausschusses ist der Präsident des Verbandes. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.
(2) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, zu grundsätzlichen Fragen der Zahntechnik und den grundsätzlichen Richtlinien der Verbandspolitik Stellung zu nehmen. Er setzt sich für einen Interessenausgleich zwischen Bundesebene und Landes- und Innungsebene ein und unterstützt mit seiner Arbeit sowohl die Mitgliederversammlung als auch den Vorstand und hat sich für eine geschlossene Willensbildung im Bundesinnungsverband einzusetzen.
(3) Der Hauptausschuss-Vorsitzende lädt zu vier Sitzungen pro Jahr ein. Außerordentliche Sitzungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses dies verlangen.
§ 20: Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Verbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Rechnungsprüfungsausschusses eine externe Prüfung der Jahresrechnung beauftragen.
§ 21: Fachbereiche und Projektgruppen
(1) Der Verband kann für bestimmte Themenkreise Fachbereiche errichten.
(2) Die Mitglieder der Fachbereiche werden von der Mitgliederversammlung auf bestimmte Dauer gewählt. Die Wahlperiode der Mitglieder der Fachbereiche soll der des Vorstandes entsprechen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder eines Fachbereiches soll fünf Personen nicht übersteigen.
(4) Der Vorstand kann in Absprache mit diesen aus den Mitgliedern der Fachbereiche Projektgruppen bilden, die projektspezifisch den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.
(5) Die Projektgruppen werden von den jeweils zuständigen Vorstandsmitgliedern geleitet.
(6) Die Berichterstattung über die Arbeit der Projektgruppen erfolgt im Bedarfsfalle durch den Vorstand gegenüber dem Hauptausschuss. Alle Mitglieder der Fachbereiche erhalten quartalsweise einen Bericht über die Arbeit aller Fachbereiche und ggf. einberufener Projektgruppen sowie eine Übersicht der anstehenden Termine.
(7) Die Fachbereiche und Projektgruppen oder einzelne Mitglieder hiervon sind nicht berechtigt, den Verband zu vertreten oder Erklärungen oder Stellungnahmen im Namen des Verbandes abzugeben.
(8) Die Projektgruppen sind beschlussfähig, wenn einschließlich des zuständigen Vorstandsmitgliedes mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(9) Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom zuständigen Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 22: Geschäftsstelle
(1) Der Verband errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
(2) Der Geschäftsführer hat nach näheren Anweisungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorstand, Dienstvorgesetzter der übrigen Angestellten der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer.
(3) Der Geschäftsführer führt mit widerruflicher Zustimmung des Vorstandes die Bezeichnung „Generalsekretär“. Er ist für den Verband nach Maßgabe der Weisungen des Vorstandes gegenüber allen Stellen tätig, die für die Politik des Verbandes von Bedeutung sind.
(4) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Die Auswahl der Person des Geschäftsführers bzw. des Generalsekretärs bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um deren jeweils eigene Angelegenheiten handelt. An den Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen stellvertretenden Geschäftsführer benennen, der den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung vertritt. Im Innenverhältnis bleibt der Geschäftsführer Dienstvorgesetzter. Das Nähere zur organisationsinternen Aufgabenteilung regelt der Vorstand.
§ 23: Beiträge
(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Verbandes erwachsenen Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Die Beiträge werden vorbehaltlich der Regelung in Abs. (3) jährlich erhoben. Über den Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge und die Bemessungsgrundlage stellt die Mitgliederversammlung in der Beschlussfassung über den Haushaltsplan fest. Die Erhebung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke ist möglich.
In begründeten Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung Befreiungen oder Minderungen beschließen.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Eintritt folgenden Monats.
(4) Für die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes kann ein Entgelt erhoben werden.
§ 24: Haushaltsplan, Jahresrechnung
(1) Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2) Der Vorstand des Verbandes hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Abweichungen hiervon beschließt für jeden Haushaltsplan die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand des Bundesinnungsverbandes hat innerhalb der ersten drei Monate eines Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege sind beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
§ 25: Kassenführung und Prüfung
(1) Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied oder der die Geschäftsstelle leitende Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.
(2) Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes, vom Vorstand beauftragtes Mitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass das Verbandsvermögen ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.
§ 26: Schadenshaftung
Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zu Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 27: Änderung der Satzung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern sogleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen beschließen.
(3) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 28: Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
(2) Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt, ist eine außerordentliche, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der nach § 9 festgestellten Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmen vertreten, ist binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.
(4) Die Auflösung des Verbandes ist durch die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten im Veröffentlichungsorgan des Verbandes bekanntzugeben.
(5) Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Verbandes Beauftragten zu zahlen.
(6) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 29: Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben oder Veröffentlichung im Verbandsorgan „TELESKOP“.