Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale- Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG)
Stand: 15.11.2020
Grundsätzliche Bemerkungen
Der VDZI unterstützt die grundsätzlichen Ziele des Referentenentwurfes, insbesondere die Einbindung der digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen in eine sichere Infrastruktur.
Danach sollen innerhalb einer sicheren Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien für die Patienten, die Leistungserbringer und die Krankenkassen umfassend nutzbar gemacht werden.
Auch soll mit dem Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien die Arzt-Patientenbeziehung durch intensivere Kommunikation und Kooperation gestärkt werden. Dazu sollen medizinische Informationen und Informationen über medizinische Angebote für Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringer möglichst jederzeit und standortunabhängig verfügbar sein.
Der VDZI hält insbesondere die konsequente Einbindung in eine sichere Infrastruktur, die allen Beteiligten ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit garantiert, für eine unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Nutzung der Digitalisierung und der damit verbundenen Vernetzung im Medizinwesen.
Gerade für die kleinbetrieblichen Praxis- und Laboreinheiten, die maßgeblich die flächendeckende und für Patienten wohnortnahe Versorgung sicherstellen, ist die Verfügbarkeit einer fachlich und technisch ausgereiften und datenschutzkonformen digitalen Infrastruktur wesentlich.
Aus der Sicht des VDZI ist es für die zahntechnischen Labore dabei sehr positiv, dass mit dem Gesetzesentwurf auch das Ziel verfolgt wird, gerade die kleinbetrieblichen Leistungserbringer zu entlasten, indem mit der Einbindung in die Telematikinfrastruktur von der in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Datenschutz-Folgenabschätzung gesetzlich erfolgt.
Zu Art. 1 Nr. 53 RefE (§ 380 SGB V)
Der VDZI begrüßt es als sachgerecht, dass mit der Neufassung des § 380 SGB V die Finanzierungsgrundlagen für die Anbindung weiterer Gesundheitsberufe an die Telematikinfrastruktur geschaffen werden, so auch für die zahntechnischen Labore.
Der § 380 SGB V regelt die Finanzierung der Einbindung der zahntechnischen Labore in die Telematikinfrastruktur. Ab dem 01. Juli 2024 können demnach zahntechnische Labore Erstattungen zum Ausgleich der entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten. Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen bis zum 1. Januar 2024.
Mit dieser Regelung wird das klare Ziel des Gesetzgebers deutlich, fortan allen Akteuren des Gesundheitswesens die sukzessive sichere digitale Vernetzung innerhalb der bereits geschaffenen Strukturen und Angebote zu ermöglichen.
Allerdings gibt es ergänzenden Regelungsbedarf.
Im sachlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Finanzierungsregelung für zahntechnische Labore ist es für die sachgerechte Einbindung in die Telematikinfrastruktur daneben erforderlich, dem VDZI und dem Spitzenverband der Krankenkassen eine ergänzende Kompetenz zu Vereinbarungen über die sachlichen und inhaltlichen Grundlagen des elektronischen Datenaustausches zu zuweisen. Diese fehlt bisher.
Notwendiger Ergänzungsvorschlag
Vorschlag des VDZI: § 88 Abs. 1 SGB V wird ergänzt:
„In der Vereinbarung sind auch die weiteren Einzelheiten über Art und Inhalt der notwendigen Daten zur elektronischen Übermittlung des zahntechnischen Labors an den beauftragenden Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu regeln.“
Eine solche Regelung ist insbesondere aufgrund der Besonderheiten der sozialrechtlichen Stellung der gewerblichen zahntechnischen Labore erforderlich. Das zahntechnische Labor ist als Leistungserbringer umfassend in das sozial- und medizinrechtliche Regelungswerk mit seinen Pflichten eingebunden. Den Verpflichtungen für den einzelnen Vertragszahnarzt im Zuge der Digitalisierung die Telematikinfrastruktur umfassend zu nutzen, steht derzeit die Tatsache gegenüber, dass der elektronische Datenaustausch zwischen dem Vertragszahnarzt und dem zahntechnischen Labor gänzlich außerhalb der sicheren Telematikinfrastruktur des SGB V erfolgt und inhaltlich zwischen den beteiligten Vertragszahnärzten, dem Spitzenverband der Krankenkassen und dem VDZI ungeregelt verläuft.
Ursache hierfür ist, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für zahntechnische Labore eine gesetzliche Grundlage für eine Vereinbarung fehlt, über Art und Inhalt der notwendigen Daten und wie die datenschutzrechtlichen hohen Pflichten im Rahmen des Datenaustausches im Medizinwesen in vollem Umfang verbindlich für alle durchgesetzt und erfüllt werden können.
Aufgrund der fehlenden Vertragskompetenz erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen zahntechnischem Labor und dem Vertragszahnarzt jeweils individuell, je nach fachlicher Kompetenz und Ausstattung und persönlicher Präferenzen der einzelnen Akteure. Das ist hinsichtlich des hohen Anspruches an IT-Sicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes unbefriedigend. Zudem führt dieser Umstand dazu, dass die grundsätzlichen Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verbesserung des Patientennutzens sich nicht entfalten können.
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen muss daher auch eine ergänzende Regelungs- bzw. Vertragskompetenz in § 88 Abs. 1 SGB V mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Gestaltung dieser Einbindung in die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erhalten.
Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen auch für Zahntechniker
Der VDZI befürwortetet ausdrücklich die Neuregelung im Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege -GPVG-, wonach nun auch die Hilfsmittelerbringer mit den Gesetzlichen Krankenkassen einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVDI 19-Pandemie vereinbaren können.
Hierzu wurde § 127 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren."
Allerdings gilt diese Regelung nur für vier, der fünf als gefahrengeneigt und systemrelevant eingestuften fünf Gesundheitshandwerke, die Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhtechniker.
Für die Zahntechniker fehlt jedoch eine solche Regelung, obwohl auch sie in besondere Weise mit pandemiebedingten Kosten für Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen betroffen sind. Eine ergänzende Regelung ist daher sachgerecht.
Zahntechniker stehen täglich in einem engen täglichen Austausch mit dem zahnärztlichen Praxispersonal. Sie müssen in einen deutlich höheren Arbeitsschutz investieren und sie müssen in kostenträchtige Hygienemaßnahmen für eine sichere Liefer- und Transportkette zwischen zahntechnischem Labor und den Zahnärzten investieren.
Die Zahntechniker schließen ihre kollektivvertraglichen Vereinbarungen nach § 57 Abs. 2 SGB V und nach § 88 Abs. 2 SGB V. Bei diesen Verhandlungen wird seitens der Krankenkassen darauf hingewiesen, dass ein besonderer Ausgleich pandemiebedingter Hygienekosten nicht möglich ist, da es hierfür eine zu den Heilmittelerbringern oder jetzt Hilfsmittelerbringern keine gesetzliche Grundlage gäbe. Auf der Vertragsebene des Bundes in § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB V wurde eine Berücksichtigung unter Hinweis auf die strikte Geltung von § 71 SGB V abgelehnt.
Um diese Regelungslücke zu schließen kann dem § 57 Abs. 2 SGB V folgender Satz angefügt werden:
Vorschlag des VDZI zu § 57 Abs. 2 SGB V
Vorschlag des VDZI: § 57 Abs. 2 SGB V wird ergänzt:
"Die Vertragsparteien nach Satz 1 können in den Vereinbarungen auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. § 71 gilt für diese Kosten nicht."
Berlin, 07.12.2020
Die Stellungnahme des VDZI zum DVPMG finden Sie hier zum Download.