Neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet
22.11.2021
Zu dem am 19. November vom Bundesrat und am Tag zuvor bereits vom Bundestag verabschiedeten neuen Infektionsschutzgesetz möchte der VDZI Sie an dieser Stelle über die betrieblichen Auswirkungen informieren:
Für die Betriebe von besonderer Relevanz sind vor allem die zusätzliche Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten. Die Home-Office Verpflichtung wird jedoch für einen Großteil der Betriebe kaum greifen, da nur ein Bruchteil zahntechnischer Tätigkeiten Home-Office-fähig ist.
Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG-E: Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz
Im Rahmen der 3G-Regelung erhalten Arbeitgeber nun einen Informationsanspruch gegenüber ihren Beschäftigten über ihren Impf-, Genesenen- oder Teststatus. Es versetzt die Betriebe in die Lage, auf Basis dieser Informationen die 3G-Regel überhaupt umsetzen und die betrieblichen Gesundheits- und Hygienekonzepte entsprechend organisieren zu können.
Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG-E wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs. 1 IfSG-E). Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Zudem soll die 3G-Regel auch für betrieblich veranlasste Sammeltransporte der Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte gelten.
Arbeitgebern wird damit auferlegt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG-E).
Einen umfassenden Frage-Antwort-Katalog zur Umsetzung von 3G am Arbeitsplatz finden Sie hier.
Home-Office gemäß § 28b Abs. 4 IfSG-E
Nach dem neu vorgesehenen § 28b Abs. 4 IfSG-E haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die keine Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause zulassen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten bestehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung. Die Home-Office Verpflichtung wird jedoch für einen Großteil der Betriebe kaum greifen, da nur ein Bruchteil zahntechnischer Tätigkeiten Home-Office-fähig ist.
Das novellierte Infektionsschutzgesetz wird am 24. November 2021 in Kraft treten.