Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet
21.03.2022
Am 20.03.2022 ist eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.
Die Bundesregierung hat angesichts der weiterhin sehr hohen Infektionszahlen beschlossen, die Verordnung neu zu fassen und befristet bis zum 25.05.2022 zu verlängern.
Laut der neuen Verordnung ist vorgesehen, dass die Betriebe abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sog. Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in ihrem Hygienekonzept festlegen. Insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind bei der Festlegung der Maßnahmen zu berücksichtigen.
Nachfolgende Maßnahmen werden in der Verordnung genannt und sollen vom Arbeitgeber
berücksichtigt werden:
- Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen.
- Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Hinweis: Die bisher im Infektionsschutzgesetz festgelegte Angebotspflicht bzgl. Home-Office ist mit dem 19.03.2022 entfallen)
- Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
Ferner hat der Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.