Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
24.05.2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nunmehr darüber informiert, dass die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus nicht verlängert wird.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.
Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Nichtsdestotrotz wird die Arbeitsschutzregel ab 11. Mai 2022 im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet, um - wenn es das Infektionsgeschehen erforderlich machen sollte - auf eine bereits überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.
Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel bedeutet, dass es dann keine gesonderten Corona Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten sind. Die Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften, welche die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen branchenspezifisch konkretisieren, können hierfür weiter als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen.
Zu der Frage ob bzw. inwiefern die branchenspezifischen Handlungsempfehlungen an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden Arbeitsschutzvorgaben angepasst werden, informieren wir Sie an dieser Stelle sobald es hier Neuerungen gibt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die zum Zwecke der 3G-Zugangskontrolle gemäß § 28b IfSG (alte Fassung) erhobenen Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus zu löschen sind.