Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014
Aufgrund der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), des höchsten Beschlussgremiums der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, waren der GKV-Spitzenverband und der VDZI gehalten, die nachfolgende Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014 zu verhandeln.
20.01.2023
Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen
Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V:
Änderung der BEL-Leistungsnummer 002 3
und der BEL-Leistungsnummern 005 1, 005 2 und 005 3
sowie Vereinbarung zur Änderung des Bundesmittelpreises
der BEL-Leistungsnummern 005 1, 005 2 und 005 3
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen
(Bundesinnungsverband), Berlin
— einerseits —
und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) Berlin
— andererseits —
vereinbaren die folgenden Änderungen
des Vertrags nach § 88 Abs. 1 SGB V:
I. Nr. 002 3 wird wie folgt gefasst:
002 3 Weitere Maßnahmen zur Modellherstellung - Verwendung von Kunststoff
Kurztext laut Anlage 2
002 3 Verwendung von Kunststoff
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Verwendung von Kunststoff zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile und/oder zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.
Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell abrechenbar.
Die L-Nr. 002 3 ist für Kunststoffstümpfe nicht abrechenbar.
II. Nr. 005 1 wird wie folgt gefasst:
005 1 Modell zur Stumpfherstellung - Sägemodell
Kurztext laut Anlage 2
005 1 Sägemodell
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel.
Erläuterungen zur Abrechnung
Keine.
III. Nr. 005 2 wird wie folgt gefasst:
005 2 Modell zur Stumpfherstellung - Einzelstumpfmodell
Kurztext laut Anlage 2
005 2 Einzelstumpfmodell
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellung eines Einzelstumpfmodells einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel.
Erläuterungen zur Abrechnung
Keine.
IV. Nr. 005 3 wird wie folgt gefasst:
005 3 Modell zur Stumpfherstellung - Modell nach Überabdruck
Kurztext laut Anlage 2
005 3 Modell nach Überabdruck
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellung eines Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel.
Erläuterungen zur Abrechnung
Keine.
V. Preisänderung bei den BEL-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3
Der für das Jahr 2022 geltende bundeseinheitliche Preis für die Leistungen 005 1, 005 2 und 005 3 erhöht sich für das Jahr 2022 von 10,93 Euro auf 16,07 Euro*.
* Seit dem 1.1.2023 beträgt der Wert 16,62 Euro.
VI. Hintergrund, Inkrafttreten
Diese Vereinbarungen treten zeitgleich mit einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie zur Anpassung der Beträge nach § 57 Absatz 1 und Absatz 2 in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft, der die folgenden Sachverhalte regelt:
- Die Anpassung der relativen Häufigkeiten bei der L-Nr. 002 3 aufgrund der in dieser Vereinbarung bei der L-Nr. 002 3 vorgenommenen Änderungen zum Leistungsinhalt und den Erläuterungen zur Abrechnung.
- Die Realisierung der aus dieser Vereinbarung resultierenden kostenneutralen Einrechnung der Preisanteile der BEL-Nr. 002 3 in die BEL-L-Nrn. 005 1, 005 2, 005 3 in der Form, dass sich der für das Jahr 2022 geltende bundeseinheitliche Preis bei den Leistungen 005 1, 005 2 und 005 3 in Höhe von 10,93 Euro auf 16,07 Euro erhöht.
Protokollnotiz zu VI. Nr. 2.:
Sollten die bundeseinheitlichen Preise nach § 57 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2023 vor dem 30.11.2022 feststehen, werden diese Preise für die kostenneutrale Einrechnung der Preisanteile der BEL-Nr. 002 3 in die BEL-L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3 herangezogen. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten die bisherigen Vertragsgrundlagen nach § 88 Abs. 1 SGB V und § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB V ihre Gültigkeit.
Berlin, den 14.11.2022
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen GKV-Spitzenverband